Tischtennisclub Lörrach 1932 e.V.

Satzung

Satzung des Tischtennisclubs Lörrach 1932 e.V.

 

 

§1

 Name, Sitz und Gründung

 

1.     Der Verein führt den Namen „Tischtennisclub Lörrach 1932 e.V.“ und hat seinen Sitz in Lörrach. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

2.     Die Erstgründung des Vereins erfolgte im Jahre 1932, seine Wiedergründung am 22.07.1946.

 

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

 

  1. Der Tischtennisclub Lörrach 1932 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

  1. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller am Tischtennissport interessierten Personen und der Schaffung aller Voraussetzungen zur Ausübung dieses Sportes.

Er vertritt die Interessen der Mitglieder im Rahmen seines Satzungszweckes gegenüber anderen Vereinen, Verbänden und Behörden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

 

  1. An die Vorstandsmitglieder kann bei Bedarf ein pauschaler Aufwandsersatz nach Maßgabe des § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz gezahlt werden, allerdings unter Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Möglichkeit des Vereins.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

Mitglieder

 

  1. Der Verein hat folgende Mitglieder:

 

a)     aktive Mitglieder

b)    passive Mitglieder

c)     Ehrenmitglieder

 

  1. Die Mitgliedschaft zu a) und b) kann von jeder unbescholtenen Person erworben werden. Voraussetzung ist die Stellung eines schriftlichen Aufnahmeantrages und die Anerkennung der Clubsatzung. Der Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn er nicht von Seiten des Vorstandes innerhalb eines Monats abgelehnt wird.

 

  1. Jugendliche unter 18 Jahren können dem Verein nur mit schriftlicher Zustimmung des

gesetzlichen Vertreters beitreten. Gleiches gilt für den Austritt aus dem Verein.

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

 

a)     Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist. Ein Austritt ist nur zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist möglich.

b)    Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

c)     Ausschluss. Dieser erfolgt bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung oder schuldhaftem, vereinsschädigendem Verhalten. Außerdem kann ein Mitglied, das mit seinen Beiträgen längere Zeit rückständig bleibt, aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied hat bei seinem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens, eingezahlte Beiträge oder sonstige Rechte.

 

 

§ 4

 Beiträge

 

  1. Zur Deckung der dem Club bei Erfüllung seiner Aufgaben entstehenden Unkosten verpflichten sich die Mitglieder zur Zahlung eines Beitrages, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

  1. Folgende Beitragsgruppen sind zu unterscheiden:

 

a)     normaler Beitrag

b)    gekürzter Beitrag

c)     Beitragsfreiheit

 

  1. Zu den einzelnen Beitragsgruppen gehören:

 

zu 2a):  die aktiven Mitglieder

zu 2b): die passiven Mitglieder, Jugendliche unter 18 Jahren, sowie sonstige Personen                     

             in Berufs- und Schulausbildung und Wehrdienstleistende.

zu 2c):  Ehrenmitglieder

 

  1. Die Beiträge sind Bringschulden. Sie sollen von den Mitgliedern auf das Konto des Vereins überwiesen werden.

 

  1. Die Beiträge sind mindestens vierteljährlich im Voraus zu entrichten.

 

  1. die Beiträge müssen bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft gem. § 3 Ziff. 4 entrichtet werden.

 

 

§ 5

 Organe

 

  1. Der Verein hat folgende Organe:

a)     Mitgliederversammlung

b)    Vorstand

c)     Kassenprüfer

 

§ 6

Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Sie ist durch 

den 1. Vorsitzenden im 1. Quartal möglichst unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Andernfalls ist die Mitgliederversammlung vom 1. Vorsitzenden neu anzuberaumen. Die neu einberufene Mitgliederversammlung ist dann in jedem Fall beschlussfähig.

 

  1. Bei Beschlüssen und Wahlen, die durch die Mitgliederversammlung durchgeführt werden, sind alle volljährigen Mitglieder nach § 3 Ziff. 1 aktiv und passiv wahlberechtigt. Das Übertragen von Stimmen ist nicht möglich.

 

  1. Die Wahlen werden offen durchgeführt, solange kein Mitglied die geheime Wahl beantragt.

 

  1. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bei Beschlüssen gilt als Ablehnung des Antrages, Stimmengleichheit bei Wahlen erfordert eine Stichwahl.

Stimmenthaltungen werden nicht bewertet.

 

  1. Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und das Protokoll vom Versammlungsleiter und Protokollführer, der zu Beginn der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist, zu unterzeichnen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

a)     Entlastung und Neuwahl des Vorstandes

b)    Genehmigung der Jahresrechnung

c)     Wahl der Kassenprüfer

d)    Festsetzung der Vereinsbeiträge

e)     Änderung der Satzung

f)     Beschlussfassung über Anträge

g)    Bestellung eines Sportausschusses, bestehend aus 1. Vorsitzenden, dem Sportwart, dem Jugendwart und den Mannschaftsführern

h)    Auflösung des Vereins.

 

  1. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder oder von mindestens 20 Mitgliedern hat der 1. Vorsitzende innerhalb eines Monats unter Mitteilung der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

 

§ 7

Vorstand

 

  1. Dem Vorstand gehören an:

 

a)     1. Vorsitzender

b)    2. Vorsitzender

c)     Geschäftsführer

d)    Kassenwart

e)     Sportwart

f)     Jugendwart

g)    Gerätewart

h)    Pressewart

i)      Passivbeisitzer

und der Ehrenvorsitzende

 

  1. Alle Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, mit der Maßgabe, dass sie ihre Ämter kommissarisch weiter ausüben, wenn ein neuer Vorstand nicht rechtzeitig gewählt wird.

 

  1. Der Vorstand übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.

 

  1. Der 1. Vorsitzende leitet die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Bei Beschlussfassung des Vorstandes entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsfunktionen in einer Person ist außer der des 1. Vorsitzenden mit dem des 2. Vorsitzenden oder des Kassenwartes grundsätzlich möglich.

 

 

                                                § 8

                                                 Kassenprüfer

 

  1. Die Mitgliederversammlung hat jeweils für 2 Jahre zwei Kassenprüfer zu wählen, die vor der Mitgliederversammlung die Kassenführung des Kassenwartes zu überprüfen und die Richtigkeit des vorzulegenden Kassenberichts zu bestätigen haben. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

 

 

§ 9

Ehrungen

 

  1. Der Vorstand kann folgende Ehrungen vornehmen:

 

a)     Verleihung von Ehrenurkunden

b)    Verleihung von Ehrennadeln

c)     Vergabe der Ehrenmitgliedschaft

d)    Vergabe der Mitgliedschaft als Ehrenvorsitzender

 

  1. Geehrt werden können Mitglieder, die sich durch besondere Leistungen im Spiel oder in der Vereinstätigkeit ausgezeichnet haben.

 

 

§ 10

Satzungsänderungen

  

  1. Satzungsänderungen sind nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder möglich. Es müssen jedoch mindestens 10 Stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein.

 

 

§ 11

Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Gleiches gilt auch für einen Zusammenschluss mit anderen Vereinen. Der Verein ist aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder 7 unterschreitet.

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lörrach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigen Zwecke im Bereich des Sports zu verwenden hat.

 

 

§ 12

Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

 

(1)  Der TTC Lörrach 1932 e.V. erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: 

- Name und Anschrift,

- Bankverbindung,

- Telefonnummer,

- E-Mail-Adresse,

- Geburtsdatum,

- Nationalität,

- Lizenzen,

- Funktionen im Verein.

(2) Als Mitglied des TTBW (Tischtennis Baden-Württemberg e.V.) und des DTTB (Deutscher Tischtennisbund) ist der TTC Lörrach 1932 e.V. verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an den TTBW ggfls. bis zum DTTB Namen, Geburtsdatum, Nationalität der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adressen. Ebenso werden die Namen und die Anschrift der Mannschaftsführer/ -innen mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse an den TTBW ggfls. bis hin zum DTTB übermittelt.

(3) Der TTC Lörrach 1932 e.V. hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein,) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der (die) Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

Weiterhin ist der TTC Lörrach 1932 e.V. Mitglied im BSB Freiburg und muss im Schadensfall personenbezogene Daten dorthin melden. Übermittelt werden an den BSB Freiburg die erforderlichen Daten aus der Schadensmeldung, die von dem betreffenden Mitglied unterschrieben werden muss. Mit seiner Unterschrift erlaubt das Mitglied die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an den BSB Freiburg.

 (4) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der TTC Lörrach 1932 e.V. personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z. B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang und Nationalität. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

Videos dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung des Mitglieds gemacht und veröffentlicht werden. Hierzu wird eine gesonderte Einverständniserklärung vom Mitglied unterschrieben. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Videos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Videos von seiner Homepage.

(5) In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der TTC Lörrach 1932 e.V. auch über Ehrungen, besondere sportliche Erfolge und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und soweit erforderlich Alter oder Geburtsjahrgang. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der TTC Lörrach 1932 e.V.  unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der TTC Lörrach 1932 e.V.  informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Anderenfalls entfernt der TTC Lörrach 1932 e.V.  Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.

(6) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

(7) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung, Speicherung, Veränderung, Übermittlung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem TTC Lörrach 1932 e.V. nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(8) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 

§ 13

Schlussbestimmung

  

Die Neufassung der Satzung tritt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.04.2018 in Kraft und tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 29. April 2011. 

 

 

Lörrach, 27.04.2018

 

Stefan Andres                                                                        Christian Müller

1. Vorsitzender                                                                      2. Vorsitzender

 

Aufnahmeantrag TTC Loerrach 2024.pdf 95 KB
Satzung TTC Lörrach 2018.pdf 17.426 KB